1. Einleitung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der HARD SKILL – Inhaber Nelson de Lima Ferreira, vertreten durch den Geschäftsführer Nelson de Lima Ferreira, An der Au 51, 21509 Glinde – im Folgenden „HARD SKILL“ genannt – und dem Kunden.


2. Leistungen

Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien ist die Vermittlung von Personal durch HARD SKILL an den Kunden. HARD SKILL erbringt die nachstehend aufgeführten Leistungen, welche die spezifischen Leistungselemente und Zahlungsbedingungen festlegen. Der Kunde ist verpflichtet, HARD SKILL unverzüglich über das Zustandekommen eines Vertrages mit dem vermittelten Bewerber zu informieren. Dies umfasst nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch Dienst- und Werkverträge sowie Geschäftsbesorgungsverträge („entsprechende Rechtsverhältnisse“), sofern sie durch die Vermittlung von HARD SKILL zustande gekommen sind. Eine Vermittlung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch dann als wirksam zustande gekommen, wenn:

- das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Bewerber unter aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen wird.

- der Bewerber für eine andere Position als die ursprünglich vorgestellte vom Kunden eingestellt wird.

- der Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach einer erfolglosen Vermittlung für die ursprüngliche oder eine andere Position beim Kunden eingestellt wird.

- der Kunde unter Umgehung der Vermittlung durch HARD SKILL einen Vertrag mit dem Bewerber abschließt. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Bewerber nach Übermittlung seiner Daten durch HARD SKILL bei einem Konzern im Sinne des § 18 AktG beim Kunden eingestellt wird. HARD SKILL erhält für die Vermittlung einen Provisionsanspruch, der durch die Wahl des Leistungspakets bestimmt wird. Zum Pflichtenbereich von HARD SKILL gehört jedoch nicht:

- die Prüfung oder Einholung von für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Kunden relevanten behördlichen Genehmigungen oder Arbeitsgenehmigungen.

- die Prüfung oder Einholung von aufenthalts- oder ausländerrechtlichen Voraussetzungen sowie solchen, die gesetzlich für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (z. B. nach § 6 Abs. 2 GmbHG).

- die Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers.

- die Prüfung oder Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses des Bewerbers. Der Vertrag zwischen den Parteien wird wirksam, sobald durch die Vermittlung von HARD SKILL ein Rechtsverhältnis zwischen einem Bewerber und dem Kunden begründet wurde. Die genaue Höhe der Provision wird nach individueller Vereinbarung festgelegt.


3. Haftung

- Aufgrund der vorangegangenen Auswahl von Bewerbern durch HARD SKILL sind seitens des Kunden keine Ansprüche geltend zu machen, insbesondere nicht bezüglich der Qualität der erbrachten Dienstleistungen des Bewerbers nach dem Abschluss entsprechender Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Bewerber.

- HARD SKILL übernimmt keine Haftung für Angaben, die der Bewerber in seinem Lebenslauf, schriftlichen Korrespondenzen oder in Gesprächen sowie anderen Kommunikationsformen gegenüber HARD SKILL gemacht hat. Die Überprüfung der Angaben, die der Bewerber gegenüber HARD SKILL gemacht hat, obliegt allein dem Kunden. Ansprüche des Kunden auf Auskunft oder Herausgabe von Daten des Bewerbers bestehen nicht.

- Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

- Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns, das zu Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt. In diesem Fall haftet HARD SKILL gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


4. Fälligkeit der Provision

1. Die Zahlung der Vergütung an HARD SKILL wird sofort fällig bei mündlichem, textlichem oder schriftlichem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bewerber und dem Kunden.

2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, HARD SKILL unverzüglich und wahrheitsgemäß alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Vergütung oder Provision von HARD SKILL erforderlich sind.

3. Sollte das entsprechende Rechtsgeschäft unwirksam werden, insbesondere durch erfolgreiche Anfechtung gemäß den §§ 119 ff. BGB aufgrund von Dissens gemäß den §§ 154, 155 BGB oder aufgrund einer vorzeitigen Kündigung vor Beginn der Tätigkeit, hat dies keine Auswirkung auf das Bestehen und die Fälligkeit der Forderung von HARD SKILL.

4. Die Höhe des vereinbarten Honorars versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie eventueller Auslagen.


5. Verzug

Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung die Zahlung leistet.


6. Vertraulichkeit

- Der Kunde darf ohne ausdrückliche Genehmigung durch HARD SKILL keine Bewerberinformationen an Dritte weitergeben. Die Nutzung dieser Informationen ist ausschließlich im Rahmen des zwischen dem Kunden und HARD SKILL bestehenden Rechtsverhältnisses gestattet.

- Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Daten ebenfalls zu sichern und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

- Bewerbungsunterlagen, die im Eigentum von HARD SKILL stehen, müssen zurückgegeben werden, wenn das entsprechende Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.


7. Schlussbestimmungen

1. Etwaige entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

3. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit des Gerichts in Reinbek. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.

4. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit dies nach § 305c BGB zulässig ist und sie in Schrift- oder Textform erfolgen. Dies gilt auch für Änderungen dieser Vereinbarung über die Schriftform.